419.903
CH-BS
Art. 6 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen - Anerkennungsgesuch
Verfahren
Art. 6 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen · Anerkennungsgesuch
1. Ein Anerkennungsverfahren im Sinne dieser Verordnung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die mit dem Antrag einzureichenden schriftlichen Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen.
2. Die Unterlagen sind in einer der Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen. Alle Dokumente sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie oder Übersetzung vorzulegen.