419.903
CH-BS
Art. 5 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen - Anerkennungsbehörde
Vollzugsbestimmungen
Art. 5 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen · Anerkennungsbehörde
1. Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungsbehörde.
2. Sie anerkennt ausländische Ausbildungsabschlüsse für Gesundheitsberufe nach Anhang II.
3. Sie überträgt die Durchführung der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse für die im Anhang I aufgezählten Berufe dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK).
4. Das SRK regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Anerkennung der ausländischen Ausbildungsabschlüsse.