419.903
CH-BS
Art. 4 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen - Anerkennungsprüfung
Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 4 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen · Anerkennungsprüfung
1. Liegen im Einzelfalle die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1-3 nicht vor, kann eine Berufsprüfung in einer Landessprache abgelegt werden, wenn das in den Ausbildungsbestimmungen verlangte Mindestalter im Zeitpunkt der Prüfung erreicht ist. Gegenstand der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b. Die Prüfung wird in der Regel von einer anerkannten Ausbildungsstätte abgenommen. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden.
2. Die Prüfungskosten sind von den zu Prüfenden zu tragen.