Art. 3 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen - Besondere Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 3 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen · Besondere Anerkennungsvoraussetzungen
1. Ausländische Ausbildungsabschlüsse haben den Ausbildungsbestimmungen zu entsprechen, die in der Schweiz für die Gesundheitsberufe in den Anhängen I und II gelten, insbesondere in Bezug auf
a) theoretische Kenntnisse;
b) praktische Fähigkeiten;
c) Dauer der Ausbildung und
d) Mindestalter bei Abschluss der Ausbildung.
2. Die letzte berufliche Tätigkeit im Gesundheitswesen darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.
3. Weicht der Inhalt einer ausländischen Ausbildung von den schweizerischen Ausbildungsbestimmungen in der Weise ab, dass eine Beurteilung dieser Ausbildung nicht ohne weiteres möglich ist, so ist für die Anerkennung des jeweiligen Berufsabschlusses folgende zusätzliche Voraussetzung zu erfüllen
Nachweis einer mindestens sechsmonatigen vom Arbeitgeber bestätigten und beurteilten vollzeitlichen Berufstätigkeit im Angestelltenverhältnis in der Schweiz mit mindestens befriedigendem Ergebnis.