419.903
CH-BS
Art. 2 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen - Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 2 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen · Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
1. Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder als Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist.
2. Der ausländische Berufsausweis muss vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt sein.
3. Des Weiteren müssen für die Berufsausübung erforderliche mündliche und schriftliche Kenntnisse einer Landessprache vorhanden sein.