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Art. 12 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 12 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen · Übergangsbestimmungen

1. Auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung 1976 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung registrierte ausländische Ausweise gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.

2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist Ziffer 2.3 der Kantonsvereinbarung 1976 (Registrierung) nicht mehr anwendbar.

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