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Art. 10 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen - Verfahrensgebühren

Verfahren
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Art. 10 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen · Verfahrensgebühren

1. Die Anerkennungsbehörde erhebt kostendeckende Gebühren.

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