419.903
CH-BS
Art. 1 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen
Gegenstand
Art. 1 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen
1. Diese Verordnung regelt die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, die Berufen im Gesundheitswesen gemäss den Anhängen I und II entsprechen.
2. Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.