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419.903 CH-BS

Art. 1 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen

Gegenstand
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Art. 1 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen

1. Diese Verordnung regelt die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, die Berufen im Gesundheitswesen gemäss den Anhängen I und II entsprechen.

2. Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.

Gegenstand Art. 2 Verordnung der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen →

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