419.902
RAKASRKCRS
CH-BS
Art. 6 Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA) - Weiterbildung und begleitete praktische Berufstätigkeit
Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 6 RAKA · Weiterbildung und begleitete praktische Berufstätigkeit
1. Als Prüfung gilt auch der erfolgreiche Besuch einer entsprechend geregelten Weiterbildung, in deren Rahmen die Kenntnisse der Antragstellerin überprüft worden sind, oder die begleitete praktische Berufstätigkeit, durch welche die Ausbildungslücken geschlossen wurden.