Art. 9 Verordnung der SDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz - Andere Abschlüsse
Art. 9 Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland) · Andere Abschlüsse
1. Ausbildungsabschlüsse in einem Ausbildungsgang nach Anhang I, die vor Inkraftsetzung oder während der Übergangsfrist nach Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungsbestimmungen des SRK erworben wurden, gelten als SDK anerkannt, wenn das SRK sie in Bezug auf
a) theoretische Kenntnisse
b) praktische Fähigkeiten
c) Dauer der Ausbildung
2. Das SRK regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen. In diesem Verfahren ist vorzusehen, dass bei nicht unerheblichen Abweichungen in den Ausbildungsanforderungen die Gleichwertigkeit der Abschlüsse durch geeignete Auflagen wie
- Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf
- oder Ablegen einer theoretischen und praktischen Berufsprüfung sichergestellt wird.
Die Verfahrensgebühren sind von den Gesuchstellerinnen/Gesuchstellern zu tragen.
3. Die Absätze 1 und 2 sind bei einer Delegation des Vollzuges an andere Dritte (Art. 5 Abs. 2) entsprechend anzuwenden.