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Art. 8 Verordnung der SDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz - SRK-Abschlüsse

Anerkennung
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Art. 8 Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland) · SRK-Abschlüsse

1. Ausbildungsabschlüsse, die nach den von der SDK genehmigten SRK-Reglementen erworben werden, gelten als von der SDK anerkannt.

2. Gleiches gilt für Abschlüsse nach von der SDK genehmigten Reglementen anderer Dritter.

3. Ausbildungsabschlüsse, die das SRK auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung 1976 registriert hat, gelten als anerkannt im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993.

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