Art. 7 Verordnung der SDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz - Reglemente des SRK oder anderer Dritter
Art. 7 Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland) · Reglemente des SRK oder anderer Dritter
1. Die bestehenden, auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung von 1976 vom SRK erlassenen Reglemente für die im Anhang I aufgeführten Ausbildungsgänge gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung als von der SDK erlassen.
Das SRK wendet diese Reglemente weiterhin an. Änderungen dieser Reglemente sind von der SDK zu genehmigen. (Art. 6 Abs. 3 KK 93).
2. Die SDK stellt in dem Leistungsvertrag mit dem SRK oder anderen Dritten insbesondere sicher, dass künftige SRK-Reglemente oder die Reglemente anderer Dritter folgende Ausbildungsanforderungen enthalten
a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation
b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation
c) Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung
d) Dauer der Ausbildung
e) Qualifikation der Lehrkräfte
f) Ziele der Ausbildung (theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten).
3. Die Reglemente des SRK sowie anderer Dritter (Art. 6 Abs. 3 KK 93) bedürfen der Genehmigung der SDK.