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Art. 5 Verordnung der SDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz - Delegation des Vollzugs an Dritte

Vollzugsbestimmungen
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Art. 5 Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland) · Delegation des Vollzugs an Dritte

1. Die SDK überträgt den Vollzug der in Art. 4 Abs. 1 genannten Aufgaben für die im Anhang I aufgeführten Ausbildungsgänge dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK). Inhalt und Umfang der dem SRK zu erteilenden Aufträge, insbesondere zur Reglementierungsbefugnis, werden vertraglich (Leistungsvertrag) festgelegt.

2. Sie kann den Vollzug dieser Aufgaben auch anderen Dritten übertragen.

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