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Art. 3 Verordnung der SDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz - Anerkennungsbehörde

Vollzugsbestimmungen
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Art. 3 Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland) · Anerkennungsbehörde

1. Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) ist Anerkennungsbehörde.

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