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Art. 12 Verordnung der SDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 12 Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland) · Übergangsbestimmungen

1. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Ziffern 2.3 (Registrierung) und 3.2 (Anerkennung) der Kantonsvereinbarung 1976 nicht mehr anwendbar.

2. Im Übrigen bleibt das SRK unter Vorbehalt der Aufsicht der SDK zum Vollzug der Kantonsvereinbarung 1976 bis zum Inkrafttreten des gemäss Art. 5 Abs. 1 abzuschliessenden Leistungsvertrages befugt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000.

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