419.901
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CH-BS
Art. 10 Verordnung der SDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz - Abschluss, Titel
Anerkennung
Art. 10 Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland) · Abschluss, Titel
1. Nach dieser Verordnung anerkannte Abschlüsse tragen den Vermerk «Der Abschluss ist schweizerisch anerkannt».
Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen nach den Artikeln 8 Abs. 3 und 9 erhalten einen solchen Vermerk, bzw. eine entsprechende Bestätigung, wenn sie ein berechtigtes Interesse hieran geltend machen.
2. Inhaberinnen/Inhaber anerkannter Abschlüsse sind berechtigt, je nach absolviertem Ausbildungsgang den entsprechenden geschützten Berufstitel zu tragen. Die Berufstitel sind im Anhang III aufgeführt.