Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen - Anerkennungsreglemente
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen · Anerkennungsreglemente
1. Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest
a) die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7),
b) das Anerkennungsverfahren und
c) * die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und
d) * das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.
2. Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Art. 5 Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3. Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde.