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419.810 HFSV CH-BS

Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) - Studiengbühren

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Art. 9 HFSV · Studiengbühren

1. Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.

2. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.

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