419.810
HFSV
CH-BS
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) - Studiengbühren
Beiträge
Art. 9 HFSV · Studiengbühren
1. Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
2. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.