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§ 8 Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an Basler Gymnasien - Weitere Bestimmungen

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§ 8 Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an Basler Gymnasien · Weitere Bestimmungen

1. Das Verfahren und die Fristen betreffend Anmeldung an die Basler Gymnasien werden von den Vertragspartnern ausserhalb dieses Vertrages gemeinsam festgelegt.

2. Sofern dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des RSA 2009.

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