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§ 3 Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an Basler Gymnasien - Änderungen der Dauer oder Struktur des gymnasialen Lehrgangs oder der Schwerpunktfächer

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§ 3 Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an Basler Gymnasien · Änderungen der Dauer oder Struktur des gymnasialen Lehrgangs oder der Schwerpunktfächer

1. Bei Änderungen der Dauer oder Struktur des gymnasialen Lehrgangs oder der Schwerpunktfächer im Kanton Basel-Stadt oder im Kanton Aargau sorgen die Vertragspartner gemeinsam dafür, dass die entsprechenden Eckwerte angepasst werden.

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