419.720
CH-BS
§ 3 Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an Basler Gymnasien - Änderungen der Dauer oder Struktur des gymnasialen Lehrgangs oder der Schwerpunktfächer
§ 3 Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an Basler Gymnasien · Änderungen der Dauer oder Struktur des gymnasialen Lehrgangs oder der Schwerpunktfächer
1. Bei Änderungen der Dauer oder Struktur des gymnasialen Lehrgangs oder der Schwerpunktfächer im Kanton Basel-Stadt oder im Kanton Aargau sorgen die Vertragspartner gemeinsam dafür, dass die entsprechenden Eckwerte angepasst werden.