419.700
CH-BS
Art. 20 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Revision des Abkommens
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 RSA 2009 · Revision des Abkommens
1. Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Konferenz der Abkommenskantone revidiert werden.
2. Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Konferenz der Abkommenskantone alle zwei Jahre revidiert, erstmals frühestens per 1. August 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitragsberechtigten Schulen auch nach einem Jahr revidiert werden, erstmals frühestens per 1. August 2010.
3. Die im Anhang I zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbeiträge werden alle zwei Jahre, erstmals auf den 1. August 2011 überprüft und durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7.