Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
419.700 CH-BS

Art. 20 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Revision des Abkommens

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 RSA 2009 · Revision des Abkommens

1. Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Konferenz der Abkommenskantone revidiert werden.

2. Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Konferenz der Abkommenskantone alle zwei Jahre revidiert, erstmals frühestens per 1. August 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitragsberechtigten Schulen auch nach einem Jahr revidiert werden, erstmals frühestens per 1. August 2010.

3. Die im Anhang I zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbeiträge werden alle zwei Jahre, erstmals auf den 1. August 2011 überprüft und durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Art. 7.

← Art. 19 RSA 2009 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Zweck Art. 21 RSA 2009 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →