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Art. 12 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Konferenz der Abkommenskantone

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Art. 12 RSA 2009 · Konferenz der Abkommenskantone

1. Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.

2. Ihr obliegen die folgenden Aufgaben

a) die Revision (Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen

b) die Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Dauer von zwei Jahren

c) die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekretärenkommission) in Bezug auf dieses Abkommen z.H. der Konferenz der Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte

d) die Abnahme der Berichterstattung der Kommission RSA

e) die Wahl des/r Vorsitzenden der Kommission RSA

f) die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.

3. Entscheide im Sinne von Abs. 2 erfordern die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone.

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