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419.700 CH-BS

Art. 1 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 RSA 2009 · Zweck

1. Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge

- den interkantonalen Zugang

- die Stellung der Auszubildenden

- die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten.

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