419.700
CH-BS
Art. 1 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 RSA 2009 · Zweck
1. Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge
- den interkantonalen Zugang
- die Stellung der Auszubildenden
- die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten.