419.630
CH-BS
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Grundsätze
Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Grundsätze
1. Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsätzen
a) die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages;
b) integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation;
c) für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von den Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden;
d) die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen.