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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Grundsätze

Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Grundsätze

1. Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsätzen

a) die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages;

b) integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation;

c) für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von den Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden;

d) die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen.

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