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Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Fürstentum Liechtenstein

Schlussbestimmungen
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Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Fürstentum Liechtenstein

1. Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

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