419.630
CH-BS
Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Fürstentum Liechtenstein
Schlussbestimmungen
Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Fürstentum Liechtenstein
1. Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.