419.630
CH-BS
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Austritt
Schlussbestimmungen
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Austritt
1. Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres in Kraft.