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Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Austritt

Schlussbestimmungen
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Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Austritt

1. Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres in Kraft.

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