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Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Beitritt

Schlussbestimmungen
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Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Beitritt

1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt.

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