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Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Kantonale Kontaktstelle

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Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Kantonale Kontaktstelle

1. Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine kantonale Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der Sonderpädagogik betreffenden Fragen zuständig ist.

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