419.630
CH-BS
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Kantonale Kontaktstelle
Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Kantonale Kontaktstelle
1. Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine kantonale Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der Sonderpädagogik betreffenden Fragen zuständig ist.