419.300
CH-BS
§ 9 Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung (Gebührenverordnung Berufsbildung) - Einschreibegebühren
Sonstige Gebühren
§ 9 Gebührenverordnung Berufsbildung · Einschreibegebühren
1. Der Bildungsanbieter kann von den Studierenden oder Kursteilnehmenden für die Bildungsgänge oder Kurse eine Einschreibegebühr von maximal Fr. 200 erheben.
2. Die Einschreibegebühr ist in der Regel mit der Anmeldung zu entrichten.
3. Einschreibegebühren werden in keinem Fall zurückerstattet.