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§ 8 Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung (Gebührenverordnung Berufsbildung) - Erlass und Rückerstattung

Studien- und Kursgebühren
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§ 8 Gebührenverordnung Berufsbildung · Erlass und Rückerstattung

1. Der Bildungsanbieter kann in Härtefällen die Studien- oder Kursgebühr auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

2. Studierenden oder Kursteilnehmenden, die ohne triftigen Grund sich nach Kurs- oder Studienbeginn abmelden oder einen Bildungsgang beziehungsweise einen Kurs abbrechen, werden Studien- oder Kursgebühren nicht zurückerstattet.

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