419.300
CH-BS
§ 7 Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung (Gebührenverordnung Berufsbildung) - Zahlungstermin und Teilzahlungen
Studien- und Kursgebühren
§ 7 Gebührenverordnung Berufsbildung · Zahlungstermin und Teilzahlungen
1. Studien- und Kursgebühren sind vor Studien- beziehungsweise Kursbeginn semesterweise zu entrichten. Der Bildungsanbieter kann in Härtefällen Teilzahlungen bewilligen.
2. Der Bildungsanbieter kann die Zulassung zum Unterricht von einem entsprechenden Nachweis abhängig machen oder Studierende oder Kursteilnehmende, welche die Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt haben, vom Unterricht ausschliessen.