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§ 6 Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung (Gebührenverordnung Berufsbildung) - Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien

Studien- und Kursgebühren
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§ 6 Gebührenverordnung Berufsbildung · Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien

1. In den Studien- und Kursgebühren nicht enthalten sind Kosten für Lehrmittel, Verbrauchsmaterialien, Verpflegung und dergleichen.

2. Diese Kosten gehen zu Lasten der Studierenden oder Kursteilnehmenden und werden als kostendeckende Pauschale erhoben.

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