419.300
CH-BS
§ 6 Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung (Gebührenverordnung Berufsbildung) - Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien
Studien- und Kursgebühren
§ 6 Gebührenverordnung Berufsbildung · Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien
1. In den Studien- und Kursgebühren nicht enthalten sind Kosten für Lehrmittel, Verbrauchsmaterialien, Verpflegung und dergleichen.
2. Diese Kosten gehen zu Lasten der Studierenden oder Kursteilnehmenden und werden als kostendeckende Pauschale erhoben.