419.300
CH-BS
§ 4 Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung (Gebührenverordnung Berufsbildung) - Berufsorientierte Weiterbildung
Studien- und Kursgebühren
§ 4 Gebührenverordnung Berufsbildung · Berufsorientierte Weiterbildung
1. Für Angebote der berufsorientierten Weiterbildung erheben die Bildungsanbieter von den Teilnehmenden Kursgebühren von maximal Fr. 300 pro Wochenlektion und pro Semester.
2. Für Angebote, die weniger als ein Semester dauern, werden Kursgebühren von maximal Fr. 35 pro Einzellektion zu 45 Minuten erhoben.