419.300
CH-BS
§ 2 Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung (Gebührenverordnung Berufsbildung) - Bildungsgänge an höheren Fachschulen
Studien- und Kursgebühren
§ 2 Gebührenverordnung Berufsbildung · Bildungsgänge an höheren Fachschulen
1. Die Bildungsanbieter erheben von den Studierenden folgende Studiengebühren
a) für Bildungsgänge der höheren Fachschulen in Vollzeit maximal Fr. 700 pro Semester;
b) für Bildungsgänge der höheren Fachschulen in Teilzeit maximal Fr. 250 pro Wochenlektion und pro Semester.