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§ 2 Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung (Gebührenverordnung Berufsbildung) - Bildungsgänge an höheren Fachschulen

Studien- und Kursgebühren
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§ 2 Gebührenverordnung Berufsbildung · Bildungsgänge an höheren Fachschulen

1. Die Bildungsanbieter erheben von den Studierenden folgende Studiengebühren

a) für Bildungsgänge der höheren Fachschulen in Vollzeit maximal Fr. 700 pro Semester;

b) für Bildungsgänge der höheren Fachschulen in Teilzeit maximal Fr. 250 pro Wochenlektion und pro Semester.

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