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§ 11 Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung (Gebührenverordnung Berufsbildung) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 11 Gebührenverordnung Berufsbildung · Übergangsbestimmung

1. Studiengänge und Kurse, die vor dem Schuljahr 2018/19 begonnen wurden, können zu den Gebühren gemäss der Kursgeldverordnung für kantonale Berufsschulen vom 5. August 2008 abgeschlossen werden.

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