419.300
CH-BS
§ 11 Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung (Gebührenverordnung Berufsbildung) - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 11 Gebührenverordnung Berufsbildung · Übergangsbestimmung
1. Studiengänge und Kurse, die vor dem Schuljahr 2018/19 begonnen wurden, können zu den Gebühren gemäss der Kursgeldverordnung für kantonale Berufsschulen vom 5. August 2008 abgeschlossen werden.