419.300
CH-BS
§ 10 Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung (Gebührenverordnung Berufsbildung) - Bearbeitungsgebühren
Sonstige Gebühren
§ 10 Gebührenverordnung Berufsbildung · Bearbeitungsgebühren
1. Der Bildungsanbieter kann von den Studierenden oder Kursteilnehmenden folgende Bearbeitungsgebühren erheben
a) bei kurzfristiger Abmeldung oder unentschuldigtem Fernbleiben von Bildungsgängen oder Kursen eine Gebühr von maximal Fr. 250;
b) für das Ausstellen von Diplomen, Kursausweisen und sonstigen Ausweisen sowie das Ausstellen von Duplikaten hiervon eine Gebühr von maximal Fr. 60;
c) für die Registrierung von Diplomen in nationalen Berufsregistern zusätzlich zur Registrierungsgebühr eine Gebühr von maximal Fr. 50.