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§ 10 Verordnung über Studien-, Kurs- und Verwaltungsgebühren in der kantonalen Berufsbildung (Gebührenverordnung Berufsbildung) - Bearbeitungsgebühren

Sonstige Gebühren
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§ 10 Gebührenverordnung Berufsbildung · Bearbeitungsgebühren

1. Der Bildungsanbieter kann von den Studierenden oder Kursteilnehmenden folgende Bearbeitungsgebühren erheben

a) bei kurzfristiger Abmeldung oder unentschuldigtem Fernbleiben von Bildungsgängen oder Kursen eine Gebühr von maximal Fr. 250;

b) für das Ausstellen von Diplomen, Kursausweisen und sonstigen Ausweisen sowie das Ausstellen von Duplikaten hiervon eine Gebühr von maximal Fr. 60;

c) für die Registrierung von Diplomen in nationalen Berufsregistern zusätzlich zur Registrierungsgebühr eine Gebühr von maximal Fr. 50.

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