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419.100 CH-BS

§ 6 Schulgeldverordnung - Rückerstattung

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§ 6 Schulgeldverordnung · Rückerstattung

1. Bezahlte Schulgelder werden nicht rückerstattet. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter Bildung des Erziehungsdepartements.

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