419.100
CH-BS
§ 6 Schulgeldverordnung - Rückerstattung
§ 6 Schulgeldverordnung · Rückerstattung
1. Bezahlte Schulgelder werden nicht rückerstattet. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter Bildung des Erziehungsdepartements.