419.100
CH-BS
§ 5 Schulgeldverordnung - Rechnungsstellung
§ 5 Schulgeldverordnung · Rechnungsstellung
1. Das Schulgeld wird vom Erziehungsdepartement semesterweise in Rechnung gestellt.
2. Besucht eine Schülerin oder ein Schüler die Schule nicht bereits ab Semesterbeginn, so wird das Schulgeld pro rata temporis erhoben.