419.100
CH-BS
§ 3 Schulgeldverordnung - Abkommen und Zahlungspflichtige
§ 3 Schulgeldverordnung · Abkommen und Zahlungspflichtige
1. Der Kanton Basel-Stadt schliesst mit Kantonen oder Gemeinden Abkommen ab.
2. Wird im Rahmen eines solchen Abkommens die Zahlungsbereitschaft für ein Angebot geleistet, wird das Schulgeld vom entsprechenden Kanton oder der entsprechenden Gemeinde übernommen.
3. Wird das Schulgeld nicht übernommen, muss es von den Schülerinnen und Schülern bzw. ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern bezahlt werden.