Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
419.100 CH-BS

Geltungsbereich

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Die vorliegende Verordnung gilt für den Besuch von staatlichen Schulen auf den Ebenen der Volksschule und der weiterführenden Schulen.

1. Der Kanton Basel-Stadt erhebt für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb des Kantonsgebietes ein Schulgeld.

2. Die Definition des Wohnsitzes richtet sich nach Art. 4 des Regionalen Schulabkommens (RSA 2009).

1. Der Kanton Basel-Stadt schliesst mit Kantonen oder Gemeinden Abkommen ab.

2. Wird im Rahmen eines solchen Abkommens die Zahlungsbereitschaft für ein Angebot geleistet, wird das Schulgeld vom entsprechenden Kanton oder der entsprechenden Gemeinde übernommen.

3. Wird das Schulgeld nicht übernommen, muss es von den Schülerinnen und Schülern bzw. ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern bezahlt werden.

1. Das jährliche Schulgeld entspricht den in den entsprechenden Abkommen und Vereinbarungen festgesetzten Schulgeldern. Diese werden in der Regel alle zwei Jahre von den Vereinbarungspartnern neu festgelegt.

1. Das Schulgeld wird vom Erziehungsdepartement semesterweise in Rechnung gestellt.

2. Besucht eine Schülerin oder ein Schüler die Schule nicht bereits ab Semesterbeginn, so wird das Schulgeld pro rata temporis erhoben.

1. Bezahlte Schulgelder werden nicht rückerstattet. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter Bildung des Erziehungsdepartements.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →