415.700
CH-BS
§ 3 Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst
§ 3 Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst
1. Der Leitung des Schulpsychologischen Dienstes steht das Recht zu, in Härtefällen für Dienstleistungen gemäss § 2 lit. a Kostenerlass zu gewähren.
2. Entsprechende Gesuche sind zu begründen und müssen in der Regel vor Behandlungsbeginn eingereicht werden.