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415.700 CH-BS

§ 3 Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst

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§ 3 Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst

1. Der Leitung des Schulpsychologischen Dienstes steht das Recht zu, in Härtefällen für Dienstleistungen gemäss § 2 lit. a Kostenerlass zu gewähren.

2. Entsprechende Gesuche sind zu begründen und müssen in der Regel vor Behandlungsbeginn eingereicht werden.

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