415.700
CH-BS
§ 2 Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst
§ 2 Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst
1. Die Klientinnen und Klienten oder externen Anfragerinnen und Anfrager von Leistungen des Schulpsychologischen Dienstes haben sich wie folgt an den Kosten zu beteiligen
a) Für die Begleitung im therapeutischen Prozess (Therapiesitzung) CHF 25 pro Stunde,
b) für Expertisen nach Stundenaufwand,
c) für Vermittlung von Fachwissen, Referate, Fort- und Weiterbildungveranstaltungen nach Stundenaufwand,
d) für forensische Gutachten und Berichte nach Stundenaufwand.