Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.700 CH-BS

§ 1 Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst

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§ 1 Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst

1. Der Schulpsychologische Dienst berät Lehrkräfte, Schulbehörden und Erziehungsberechtigte und empfiehlt Massnahmen zur Verbesserung der Schul- und Erziehungssituation. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

a) * Untersuchung und Beratung: Schulreifeuntersuchungen, Berichte zum Übertritt in sonderschulische Spezialangebote und Sonderschulen, für integrative Sonderschulung, ambulante Heilpädagogik und Privatschulfinanzierungen sowie für Internats- und Heimplatzierungen,

b) Begleitung im therapeutischen Prozess (Therapiesitzung),

c) Sprechstunden in Schulen,

d) Krisenintervention,

e) Konfliktmanagement,

f) Moderation,

g) Mediation,

h) Expertentätigkeit,

i) Vermittlung von Fachwissen, Referate, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.

Kanton Basel-Stadt 415.700 § 2 Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst →

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