415.700
CH-BS
§ 1 Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst
§ 1 Verordnung für den Schulpsychologischen Dienst
1. Der Schulpsychologische Dienst berät Lehrkräfte, Schulbehörden und Erziehungsberechtigte und empfiehlt Massnahmen zur Verbesserung der Schul- und Erziehungssituation. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a) * Untersuchung und Beratung: Schulreifeuntersuchungen, Berichte zum Übertritt in sonderschulische Spezialangebote und Sonderschulen, für integrative Sonderschulung, ambulante Heilpädagogik und Privatschulfinanzierungen sowie für Internats- und Heimplatzierungen,
b) Begleitung im therapeutischen Prozess (Therapiesitzung),
c) Sprechstunden in Schulen,
d) Krisenintervention,
e) Konfliktmanagement,
f) Moderation,
g) Mediation,
h) Expertentätigkeit,
i) Vermittlung von Fachwissen, Referate, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.