Kanton Basel-Stadt 415.700
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Der Schulpsychologische Dienst berät Lehrkräfte, Schulbehörden und Erziehungsberechtigte und empfiehlt Massnahmen zur Verbesserung der Schul- und Erziehungssituation. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a) * Untersuchung und Beratung: Schulreifeuntersuchungen, Berichte zum Übertritt in sonderschulische Spezialangebote und Sonderschulen, für integrative Sonderschulung, ambulante Heilpädagogik und Privatschulfinanzierungen sowie für Internats- und Heimplatzierungen,
b) Begleitung im therapeutischen Prozess (Therapiesitzung),
c) Sprechstunden in Schulen,
d) Krisenintervention,
e) Konfliktmanagement,
f) Moderation,
g) Mediation,
h) Expertentätigkeit,
i) Vermittlung von Fachwissen, Referate, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
1. Die Klientinnen und Klienten oder externen Anfragerinnen und Anfrager von Leistungen des Schulpsychologischen Dienstes haben sich wie folgt an den Kosten zu beteiligen
a) Für die Begleitung im therapeutischen Prozess (Therapiesitzung) CHF 25 pro Stunde,
b) für Expertisen nach Stundenaufwand,
c) für Vermittlung von Fachwissen, Referate, Fort- und Weiterbildungveranstaltungen nach Stundenaufwand,
d) für forensische Gutachten und Berichte nach Stundenaufwand.
1. Der Leitung des Schulpsychologischen Dienstes steht das Recht zu, in Härtefällen für Dienstleistungen gemäss § 2 lit. a Kostenerlass zu gewähren.
2. Entsprechende Gesuche sind zu begründen und müssen in der Regel vor Behandlungsbeginn eingereicht werden.
1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2005 wirksam.