415.500
CH-BS
§ 4 Weisung betreffend die Vergütung für die Leitung von freiwilligen Kursen und ähnlichen Angeboten sowie für Tätigkeiten in Verbindung mit Jugend und Sport - Arbeitszeit
§ 4 Weisung betreffend die Vergütung für die Leitung von freiwilligen Kursen und ähnlichen Angeboten sowie für Tätigkeiten in Verbindung mit Jugend und Sport · Arbeitszeit
1. Es werden die durchgeführten Lektionen bzw. Kurseinheiten und die effektiv geleistete Arbeitszeit gemäss der vereinbarten Dauer für das Angebot (einer Lektion, einer Kurseinheit) vergütet.
2. Es erfolgt keine zusätzliche Vergütung für allfällige vorbereitende Sitzungen oder Ähnliches.
3. Für Einsätze nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen kann kein Zeitzuschlag geltend gemacht werden.
← § 3 Weisung betreffend die Vergütung für die Leitung von freiwilligen Kursen und ähnlichen Angeboten sowie für Tätigkeiten in Verbindung mit Jugend und Sport
Geltungsbereich
§ 5 Weisung betreffend die Vergütung für die Leitung von freiwilligen Kursen und ähnlichen Angeboten sowie für Tätigkeiten in Verbindung mit Jugend und Sport →