Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.500 CH-BS

§ 3 Weisung betreffend die Vergütung für die Leitung von freiwilligen Kursen und ähnlichen Angeboten sowie für Tätigkeiten in Verbindung mit Jugend und Sport - Honoraransatz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Weisung betreffend die Vergütung für die Leitung von freiwilligen Kursen und ähnlichen Angeboten sowie für Tätigkeiten in Verbindung mit Jugend und Sport · Honoraransatz

1. Das Honorar richtet sich nach dem übertragenen Auftrag und dem zu erteilenden Angebot gemäss der Vergütungstabelle für Leiterinnen und Leiter von freiwilligen Kursen. Das Honorar ist pro volle Stunde berechnet (60 Minuten). Die allfällige Vor- und Nachbearbeitungszeit ist im Ansatz mitberücksichtigt.

2. Im Bruttohonorar eingeschlossen sind der Anteil für Feiertage, Ferien und des dreizehnten Monatslohnes. Im Ansatz für «Unselbständig Selbständigerwerbende» zudem die Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherungen.

3. Bei Personen im Auftragsverhältnis als «Unselbständig Selbständigerwerbende» werden die Beiträge für Sozialversicherungen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers vom Stundenansatz abgezogen.

4. Personen, welche als Selbständigerwerbende von der Ausgleichskasse anerkannt werden, erhalten das Honorar ohne Abzüge.

← § 2 Weisung betreffend die Vergütung für die Leitung von freiwilligen Kursen und ähnlichen Angeboten sowie für Tätigkeiten in Verbindung mit Jugend und Sport Geltungsbereich § 4 Weisung betreffend die Vergütung für die Leitung von freiwilligen Kursen und ähnlichen Angeboten sowie für Tätigkeiten in Verbindung mit Jugend und Sport →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →