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§ 2 Weisung betreffend die Vergütung für die Leitung von freiwilligen Kursen und ähnlichen Angeboten sowie für Tätigkeiten in Verbindung mit Jugend und Sport

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§ 2 Weisung betreffend die Vergütung für die Leitung von freiwilligen Kursen und ähnlichen Angeboten sowie für Tätigkeiten in Verbindung mit Jugend und Sport

1. Bei Personen, welche nicht beim Arbeitgeber Kanton Basel-Stadt angestellt sind, erfolgt der Auftrag gemäss der Richtlinie für «Unselbständig Selbständigerwerbende» vom 5. April 2005 mittels einer Vereinbarung.

2. Bei Personen, welche beim Kanton Basel-Stadt angestellt sind, wird das Honorar als Zulage vergütet. Dies gemäss § 15a Lohngesetz sowie § 38 der Arbeitszeitverordnung.

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