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415.170 CH-BS

§ 5 Richtlinie betreffend die Tätigkeit und Organisation des Jungen Rates - Zusammenarbeit mit der Kommission für Kinder- und Jugendfragen

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§ 5 Richtlinie betreffend die Tätigkeit und Organisation des Jungen Rates · Zusammenarbeit mit der Kommission für Kinder- und Jugendfragen

1. Der Junge Rat delegiert zwei Mitglieder mit beratender Stimme in die Kommission für Kinder- und Jugendfragen, wobei beide Geschlechter vertreten sein müssen.

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