415.170
CH-BS
§ 5 Richtlinie betreffend die Tätigkeit und Organisation des Jungen Rates - Zusammenarbeit mit der Kommission für Kinder- und Jugendfragen
§ 5 Richtlinie betreffend die Tätigkeit und Organisation des Jungen Rates · Zusammenarbeit mit der Kommission für Kinder- und Jugendfragen
1. Der Junge Rat delegiert zwei Mitglieder mit beratender Stimme in die Kommission für Kinder- und Jugendfragen, wobei beide Geschlechter vertreten sein müssen.