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415.170 CH-BS

§ 4 Richtlinie betreffend die Tätigkeit und Organisation des Jungen Rates - Organisation des Jungen Rates

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§ 4 Richtlinie betreffend die Tätigkeit und Organisation des Jungen Rates · Organisation des Jungen Rates

1. Der Junge Rat konstituiert sich selbst.

2. Externe oder verwaltungsinterne Fachpersonen können unter Mitteilung an das Erziehungsdepartement zu Sitzungen beigezogen werden.

3. Das Erziehungsdepartement bestimmt eine Vertretung, die an den Sitzungen des Jungen Rates mit beratender Stimme teilnimmt.

4. Der Junge Rat regelt seine Arbeitsweise selbst.

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