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CH-BS
§ 3 Richtlinie betreffend die Tätigkeit und Organisation des Jungen Rates - Wahl des Jungen Rates
§ 3 Richtlinie betreffend die Tätigkeit und Organisation des Jungen Rates · Wahl des Jungen Rates
1. Das Erziehungsdepartement wählt auf Anregung des Jungen Rates und aufgrund der eingereichten Wahlvorschläge sieben bis fünfzehn Mitglieder. Das Erziehungsdepartement kann in geeigneter Weise öffentlich auf die Wahlen hinweisen und zur Einreichung von Wahlvorschlägen ermuntern.
2. Die Mitglieder sind zwischen 14 und 25 Jahre alt und haben Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt.
3. Der Junge Rat strebt eine paritätische Zusammensetzung aus beiden Geschlechtern an. Bei genügend Bewerbungen ist die Geschlechterparität ausschlaggebend. Es wird auf eine gute Durchmischung der Altersgruppen und des kulturellen Hintergrunds geachtet. Die verschiedenen Bildungslaufbahnen sollen angemessen vertreten sein.
4. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.